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Steuern & Netto

Steuerrechner für Selbstständige

Wie viel vom Gewinn geht an das Finanzamt? Dieser Rechner bildet den Weg vom Gewinn zur Gesamtbelastung nach – mit dem Tarif des Einkommensteuergesetzes, Solidaritätszuschlag, optionaler Kirchensteuer und, bei gewerblicher Tätigkeit, Gewerbesteuer samt Anrechnung.

Deine Angaben

Gewinn und Tätigkeit

Umsatz abzüglich Betriebsausgaben – das Ergebnis deiner EÜR.

Persönliche Verhältnisse

Geschätzte Steuerbelastung 2026

Modellrechnung, Stand 2026

9.024 €

Durchschnittsbelastung15 %

Aus 60.000 € Einkünften wird nach Abzug von 14.436 € Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 45.564 €. Darauf ergibt sich auf Basis der unterstützten Annahmen eine geschätzte Gesamtbelastung von 9.024 € – das sind 15 % deiner Einkünfte.

Einkommensteuer
9.024 €
Solidaritätszuschlag
0 €
Kirchensteuer
0 €
Grenzsteuersatz
34 %

auf den nächsten Euro Gewinn

  • Das Ergebnis ist eine Modellrechnung auf Basis deiner Angaben und der amtlichen Werte des gewählten Steuerjahrs. Es ersetzt weder den Steuerbescheid noch eine steuerliche Beratung.
  • Nicht berücksichtigt sind unter anderem Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge, Progressionsvorbehalt und weitere Sonderausgaben.
  • Von jedem weiteren Euro Gewinn bleiben dir 66 %

    Dein Grenzsteuersatz liegt bei 34 %, dein Durchschnittssatz nur bei 15 %. Der Unterschied ist der Kern des progressiven Tarifs: Der Spitzensatz gilt für den letzten Euro, nicht für das gesamte Einkommen.

  • Kein Solidaritätszuschlag

    Deine festzusetzende Einkommensteuer liegt unter der Freigrenze von 20.350 €. Damit fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Vom Gewinn zum zu versteuernden Einkommen

Gewinn vor Steuern
60.000 €
Summe der Einkünfte
60.000 €
Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
6.000 €
Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
8.400 €
Sonstige Vorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
0 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG)
36 €
Zu versteuerndes Einkommen
45.564 €

Von der tariflichen zur festzusetzenden Steuer

Tarifliche Einkommensteuer (§ 32a EStG)
9.024 €
Festzusetzende Einkommensteuer
9.024 €
Solidaritätszuschlag
0 €
Gesamtbelastung
9.024 €

Freiberufliche Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Steuerbelastung bei anderem Gewinn

Der Tarif ist progressiv: Ein höherer Gewinn wird nicht proportional, sondern stärker belastet.

  • 42.000 €

    Zu versteuern
    27.564 €
    Steuer
    3.540 €
    Durchschnittssatz
    8 %
  • 51.000 €

    Zu versteuern
    36.564 €
    Steuer
    6.142 €
    Durchschnittssatz
    12 %
  • 60.000 €

    Zu versteuern
    45.564 €
    Steuer
    9.024 €
    Durchschnittssatz
    15 %
  • 69.000 €

    Zu versteuern
    54.564 €
    Steuer
    12.187 €
    Durchschnittssatz
    18 %
  • 78.000 €

    Zu versteuern
    63.564 €
    Steuer
    15.630 €
    Durchschnittssatz
    20 %

Wie wird das berechnet?

Die Berechnung folgt der gesetzlichen Systematik: Einkünfte minus Sonderausgaben ergeben das zu versteuernde Einkommen. Darauf wird der Tarif des § 32a EStG angewandt. Bei gewerblichen Einkünften wird die Gewerbesteuer berechnet und pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzen auf der festzusetzenden Einkommensteuer auf.

Formeln

Zu versteuerndes Einkommen
Summe der Einkünfte − abziehbare Vorsorgeaufwendungen − Sonderausgaben-Pauschbetrag
Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a Abs. 1 EStG)
bis 12.348 €: 0 · 12.349–17.799 €: (914,51 · y + 1.400) · y · 17.800–69.878 €: (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 · 69.879–277.825 €: 0,42 · x − 11.135,63 · ab 277.826 €: 0,45 · x − 19.470,38

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils, z ein Zehntausendstel des 17.799 € übersteigenden Teils, x das abgerundete zu versteuernde Einkommen.

Splitting (§ 32a Abs. 5 EStG)
2 × Tarif(zu versteuerndes Einkommen ÷ 2)
Gewerbesteuer (§ 11 GewStG)
(auf volle 100 € abgerundeter Gewerbeertrag − 24.500 € Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz
Anrechnung (§ 35 EStG)
min(4 × Steuermessbetrag, tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer, anteilige tarifliche Einkommensteuer)
Solidaritätszuschlag (§§ 3, 4 SolzG)
min(5,5 % der Einkommensteuer, 11,9 % des Betrags über der Freigrenze), 0 unterhalb der Freigrenze
Kirchensteuer
festzusetzende Einkommensteuer × 8 % (BY, BW) bzw. 9 %

Deine Annahmen

  • Steuerjahr 2026, Einzelveranlagung
  • Freiberufliche Tätigkeit, keine Gewerbesteuer
  • Keine Kirchensteuerpflicht
  • Vorsorgeaufwendungen von 14.400 € abziehbar

Rundung

  • Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 32a Abs. 1 Satz 5 EStG auf volle Euro abgerundet.
  • Der Steuerbetrag wird nach § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
  • Der Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 Euro abgerundet.
  • Beim Solidaritätszuschlag bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolzG).

Was dieser Rechner nicht abbildet

  • Kinderfreibeträge und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sind nicht abgebildet. Sie wirken auch auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags.
  • Außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen, Spenden, Verlustvorträge und der Progressionsvorbehalt bleiben unberücksichtigt.
  • Kappungsregelungen einzelner Landeskirchen bei der Kirchensteuer und die Abziehbarkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe sind nicht enthalten.
  • Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wird nicht berücksichtigt.
  • Es wird nur das ausgelieferte Steuerjahr unterstützt. Werte für andere Jahre werden erst veröffentlicht, wenn sie gegen die amtliche Quelle geprüft sind.

Quellen

Geschätzte Steuerbelastung 2026

9.024 €

Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €. Das bedeutet nicht, dass darüber das gesamte Einkommen mit 42 Prozent belastet wird – nur der Teil oberhalb dieser Grenze.

Deshalb liegt der Durchschnittssteuersatz immer deutlich unter dem Grenzsteuersatz. Für die Frage „Was kostet mich ein zusätzliches Projekt?“ ist der Grenzsteuersatz die richtige Zahl, für die Rücklagenplanung der Durchschnittssatz.

Freiberuflich oder gewerblich

Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG – dazu gehören unter anderem beratende Betriebswirte, Ingenieure, Journalisten und viele IT-Tätigkeiten – unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerbliche Tätigkeiten schon, allerdings mit einem Freibetrag von 24.500 €.

Die Belastung ist dabei geringer, als sie aussieht: Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Bis zu einem Hebesatz von etwa 400 Prozent gleicht sich das weitgehend aus. Darüber bleibt eine echte Mehrbelastung.

Warum Vorsorgeaufwendungen den größten Unterschied machen

Beiträge zur Altersvorsorge sind bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung abziehbar – 2026 sind das 30.826 € je Person. Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Basisabsicherung unbegrenzt abziehbar.

Bei einem Selbstständigen mit 8.400 € Krankenversicherung und 6.000 € Altersvorsorge sinkt das zu versteuernde Einkommen um 14.400 €. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent sind das rund 5.000 € weniger Steuer – der mit Abstand größte Hebel in dieser Rechnung.

Beispielrechnung

Eine Freiberuflerin in Nordrhein-Westfalen erzielt 60.000 € Gewinn, zahlt 8.400 € Krankenversicherung, 6.000 € Altersvorsorge und 1.200 € sonstige Versicherungen. Keine Kirchensteuer, Einzelveranlagung.

Summe der Einkünfte
60.000 €
Abziehbare Vorsorgeaufwendungen
14.400 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag
36 €
Zu versteuerndes Einkommen
45.564 €
Einkommensteuer nach § 32a EStG
9.024 €
Solidaritätszuschlag
0 € – unter der Freigrenze

Die Durchschnittsbelastung liegt bei rund 15 Prozent des Gewinns, der Grenzsteuersatz dagegen bei etwa 36 Prozent. Ein zusätzliches Projekt über 10.000 € kostet also rund 3.600 € Steuer, nicht 1.500 €.

Häufige Fragen

Warum weicht das Ergebnis von meinem Steuerbescheid ab?
Weil der Bescheid alle deine persönlichen Verhältnisse kennt: Kinder, außergewöhnliche Belastungen, weitere Einkunftsarten, Verlustvorträge. Dieser Rechner bildet den Kern des Tarifs korrekt ab, aber nicht deine vollständige Veranlagung.
Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Nein, seit 2008 nicht mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert den Gewinn also nicht. Stattdessen wird sie pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet.
Ab welchem Hebesatz kostet mich die Gewerbesteuer wirklich etwas?
Die Anrechnung beträgt das Vierfache des Steuermessbetrags. Da der Messbetrag 3,5 Prozent des Gewerbeertrags ausmacht, entspricht die Anrechnung einem Hebesatz von 400 Prozent. Darüber bleibt die Differenz als echte Mehrbelastung – vorausgesetzt, deine Einkommensteuer ist hoch genug für die volle Anrechnung.
Welche Steuerjahre werden unterstützt?
Nur Jahre, deren Parameter gegen die amtliche Quelle geprüft wurden. Aktuell ist das 2026. Jeder Wert im Rechner ist mit Fundstelle und Prüfdatum in der Methodik hinterlegt.
Muss ich Vorauszahlungen leisten?
In der Regel ja, sobald die Steuer eine bestimmte Höhe erreicht. Das Finanzamt setzt sie quartalsweise fest, orientiert am letzten Bescheid. Bei steigendem Gewinn sind sie deshalb systematisch zu niedrig – der Steuerrücklagen-Rechner hilft, die Differenz vorzuhalten.

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