Berechnungsgrundlagen
Jede Zahl mit Fundstelle, Steuerjahr und Prüfdatum.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Werte werden auf dieser Seite nicht geschätzt. Jeder Parameter stammt aus einer Primärquelle – Gesetzestext, Verordnung oder amtlicher Bekanntmachung – und ist hier mit Fundstelle nachvollziehbar.
Wie wir arbeiten
Ein Wert kommt erst dann in einen Rechner, wenn er gegen eine Primärquelle geprüft ist. Werte aus Ratgeberartikeln, anderen Rechnerseiten oder Zusammenfassungen werden nicht übernommen. Lässt sich ein Parameter nicht zuverlässig belegen, wird die Stelle offengelegt und der Rechner bildet sie nicht ab – statt sie plausibel aussehen zu lassen.
Aus demselben Grund wird nur das Steuerjahr 2026 ausgeliefert. Die Datenstruktur ist mehrjahresfähig aufgebaut; weitere Jahre kommen dazu, sobald alle ihre Parameter geprüft sind.
Rundung
- Alle Geldbeträge werden intern in ganzen Cent geführt, nicht als Gleitkommazahlen.
- Das zu versteuernde Einkommen wird nach § 32a Abs. 1 Satz 5 EStG auf volle Euro abgerundet.
- Der Steuerbetrag wird nach § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
- Der Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100 Euro abgerundet.
- Beim Solidaritätszuschlag bleiben Bruchteile eines Cents außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolzG 1995).
Was diese Seite nicht ist
Alle Rechner liefern Modellrechnungen auf Basis der Werte, die du einträgst. Sie ersetzen weder einen Steuerbescheid noch eine steuerliche, rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung. Insbesondere bleiben persönliche Verhältnisse wie Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge und weitere Sonderausgaben unberücksichtigt. Jeder Rechner weist unter „Wie wird das berechnet?“ aus, was er konkret nicht abbildet.
Fehler gefunden?
Wenn dir ein Wert oder eine Formel falsch erscheint, ist das ein wertvoller Hinweis. Die Rechenlogik ist mit Unit-Tests gegen die Gesetzesformeln abgesichert – Fehler sind trotzdem möglich, und ein Hinweis mit Fundstelle hilft mehr als jede Vermutung.
Verwendete Werte im Steuerjahr 2026
| Parameter | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Beginn des Spitzensteuersatzes von 42 % | 69.879 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Beginn des Steuersatzes von 45 % | 277.826 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % | § 4 SolzG 1995 |
| Freigrenze Solidaritätszuschlag | 20.350 € / 40.700 € | § 3 Abs. 3 SolzG 1995 |
| Obergrenze in der Milderungszone | 11,9 % | § 4 Satz 2 SolzG 1995 |
| Gewerbesteuer-Freibetrag für natürliche Personen | 24.500 € | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG |
| Gewerbesteuer-Messzahl | 3,5 % | § 11 Abs. 2 GewStG |
| Anrechnung der Gewerbesteuer | 4-faches des Messbetrags | § 35 Abs. 1 EStG |
| Körperschaftsteuersatz | 15 % | § 23 Abs. 1 Nr. 1 KStG |
| Abgeltungsteuersatz | 25 % | § 32d Abs. 1 EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € | § 20 Abs. 9 EStG |
| Umsatzsteuer-Regelsatz | 19 % | § 12 Abs. 1 UStG |
| Ermäßigter Umsatzsteuersatz | 7 % | § 12 Abs. 2 UStG |
| Kleinunternehmergrenzen | 25.000 € / 100.000 € | § 19 Abs. 1 UStG |
| Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen | 30.826 € | § 10 Abs. 3 EStG |
| Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen | 2.800 € | § 10 Abs. 4 EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | § 9a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € | § 10c EStG |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 € | SVBezGrV 2026 |
| Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 101.400 € | SVBezGrV 2026 |
| Bezugsgröße | 47.460 € | SVBezGrV 2026 |
| Beitragssatz Rentenversicherung | 18,6 % | RVBeitrSBek 2026 |
| Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung | 14,6 % | § 241 SGB V |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % | Bekanntmachung nach § 242a Abs. 2 SGB V |
| Beitragssatz Pflegeversicherung | 3,6 % | § 55 SGB XI |
Quellen
Alle Fundstellen mit Prüfdatum. Geprüft wird gegen den Gesetzestext beziehungsweise die amtliche Bekanntmachung, nicht gegen Sekundärliteratur.
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Fassung ab VZ 2026)
Tarifformeln, Zonengrenzen und Rundungsregel im Wortlaut.
Geprüft am 17.9.2026
- § 3 SolzG 1995 – Bemessungsgrundlage und Freigrenze
Freigrenze 20.350 € bzw. 40.700 € bei Zusammenveranlagung.
Geprüft am 17.9.2026
- § 4 SolzG 1995 – Zuschlagsatz und Milderungszone
5,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags zur Freigrenze.
Geprüft am 17.9.2026
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Freibetrag 24.500 € für natürliche Personen, Messzahl 3,5 %, Abrundung auf volle 100 €.
Geprüft am 17.9.2026
- § 16 GewStG – Hebesatz
Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt; er beträgt mindestens 200 %.
Geprüft am 17.9.2026
- § 35 EStG – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Ermäßigung um das Vierfache des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.
Geprüft am 17.9.2026
- § 23 KStG – Steuersatz
15 % für Veranlagungszeiträume bis 2027, danach stufenweise Absenkung.
Geprüft am 17.9.2026
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Abgeltungsteuersatz 25 %.
Geprüft am 17.9.2026
- § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag
1.000 € je Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung.
Geprüft am 17.9.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen)
Altersvorsorge bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung; sonstige Vorsorgeaufwendungen 2.800 € bzw. 1.900 €.
Geprüft am 17.9.2026
- § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro.
Geprüft am 17.9.2026
- § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag
36 € je Person.
Geprüft am 17.9.2026
- § 12 UStG – Steuersätze
Regelsteuersatz 19 %, ermäßigter Steuersatz 7 %.
Geprüft am 17.9.2026
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
Grenzen 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
Geprüft am 17.9.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Bezugsgröße 47.460 €, Beitragsbemessungsgrenzen KV 69.750 €, RV allgemein 101.400 €, knappschaftlich 124.800 €.
Geprüft am 17.9.2026
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung 2026
18,6 % in der allgemeinen, 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Geprüft am 17.9.2026
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
Geprüft am 17.9.2026
- § 243 SGB V – Ermäßigter Beitragssatz
14,0 % ohne Anspruch auf Krankengeld.
Geprüft am 17.9.2026
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
Mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag.
Geprüft am 17.9.2026
- BMG: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung – durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026: 2,9 % (Bekanntmachung nach § 242a Abs. 2 SGB V).
Geprüft am 17.9.2026
- § 55 SGB XI – Beitragssatz der Pflegeversicherung
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 Punkte, Abschlag 0,25 Punkte je Kind ab dem zweiten bis fünften Kind. Der Beitragssatz selbst beträgt seit 2025 3,6 % (Anpassung per Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 1a SGB XI).
Geprüft am 17.9.2026