Recht & Status
Kleinunternehmerregelung prüfen
Prüfe, ob du die Kleinunternehmerregelung noch anwenden darfst, wie viel Umsatz bis zur Grenze frei ist und was der Verzicht auf den Vorsteuerabzug dich kostet.
Deine Angaben
Noch frei bis zur Grenze
im Rahmen77.000 €
Mit 23.000 € erwartetem Gesamtumsatz bleibst du unter der Grenze von 100.000 €. Bis dahin sind es noch 77.000 €.
- Grenze Vorjahr
- 25.000 €
- Grenze laufendes Jahr
- 100.000 €
- Erwarteter Gesamtumsatz
- 23.000 €
- Verfallende Vorsteuer
- 957,98 €
aus deinen Betriebsausgaben
- Der Verzicht auf die Regelung bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
- Für Leistungen ins EU-Ausland gelten eigene Regeln; seit 2025 gibt es dafür das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG. Dieser Rechner bildet nur den inländischen Fall ab.
Die Grenze wirkt sofort, nicht zum Jahresende
Wird die Grenze des laufenden Jahres überschritten, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem sie gerissen wird. Wer die Rechnung ohne Umsatzsteuer geschrieben hat, schuldet sie trotzdem und muss sie beim Kunden nachfordern oder aus dem eigenen Honorar tragen.
Bei Geschäftskunden ist die Umsatzsteuer kein Preisnachteil
Ein vorsteuerabzugsberechtigter Kunde zahlt zwar brutto mehr, holt sich die Steuer aber vom Finanzamt zurück. Der Preisvorteil der Kleinunternehmerregelung wirkt nur bei Privatkunden und bei Kunden ohne Vorsteuerabzug, etwa Ärzten, Versicherungen und Vereinen.
Was der Verzicht kostet
Aus deinen Betriebsausgaben verfallen 957,98 € Vorsteuer im Jahr. Wer viel investiert, fährt mit der Regelbesteuerung unter Umständen besser, obwohl sie mehr Aufwand macht.
Prüfung der beiden Grenzen
- Gesamtumsatz Vorjahrim Rahmen
- 18.000 €
- Grenze Vorjahr
- 25.000 €
- Erwarteter Gesamtumsatz laufendes Jahr
- 23.000 €
- Maßgebliche Grenze
- 100.000 €
- Noch frei
- 77.000 €
Wenn du zur Regelbesteuerung wechselst
- Umsatzsteuer auf den geplanten Umsatzwird zusätzlich in Rechnung gestellt und abgeführt
- 4.370 €
- Abziehbare Vorsteuer
- 957,98 €
- Wirkung auf dein Honorar bei Geschäftskundendie Umsatzsteuer ist dort ein durchlaufender Posten
- 957,98 €
Bei Privatkunden wirkt die Umsatzsteuer dagegen wie eine Preiserhöhung um 19 %, wenn du sie aufschlägst.
Damit weiterrechnen
Deine Werte werden in den nächsten Rechner übernommen – du kannst sie dort jederzeit ändern.
Wie wird das berechnet?
Geprüft werden zwei Grenzen: der Gesamtumsatz des Vorjahres gegen 25.000 € und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres gegen 100.000 €. Im Gründungsjahr tritt an die Stelle der zweiten Grenze ebenfalls der Wert von 25.000 €.
Formeln
- Voraussetzung
- Vorjahr ≤ 25.000 € und laufendes Jahr ≤ 100.000 €
- Gründungsjahr
- laufendes Jahr ≤ 25.000 €
- Verfallende Vorsteuer
- Betriebsausgaben brutto × Satz ÷ (1 + Satz)
Deine Annahmen
- Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten (§ 19 Abs. 2 UStG)
- Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen bleiben außer Ansatz
- Vollständiges Vorjahr
Rundung
- Beträge werden auf den vollen Cent gerundet; die Grenzen selbst sind glatte Eurobeträge.
Was dieser Rechner nicht abbildet
- Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG ist enger als der Umsatz im Alltagsverständnis: bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsumsätze bleiben außer Ansatz. Dieser Rechner nimmt den eingegebenen Wert, wie er ist.
- Der unterjährige Wechsel wird nur dem Grunde nach gezeigt, nicht nach einzelnen Rechnungen aufgeteilt.
- Das besondere Meldeverfahren für die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten (§ 19a UStG) ist nicht abgebildet.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der KleinunternehmerGeprüft am 17.9.2026 · Grenzen 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
- § 12 UStG – SteuersätzeGeprüft am 17.9.2026 · Regelsteuersatz 19 %, ermäßigter Steuersatz 7 %.
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025 – Sonderregelung für Kleinunternehmer (§§ 19, 19a UStG)Geprüft am 18.9.2026 · Abschnitt 19.1 UStAE: Vorjahresgrenze 25.000 €, laufendes Jahr 100.000 €, bei Neugründung 25.000 €. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.
Noch frei bis zur Grenze
77.000 €
Zwei Grenzen, die unterschiedlich funktionieren
Die 25.000 € des Vorjahres sind eine Eintrittsbedingung. Wer sie überschritten hat, ist im laufenden Jahr regelbesteuert, auch wenn das Geschäft danach einbricht. Diese Grenze schaut nur zurück.
Die 100.000 € des laufenden Jahres wirken dagegen sofort. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig, nicht erst der Umsatz des Folgejahres. Wer die Grenze reißt und das erst im Januar bemerkt, hat Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben, die Umsatzsteuer aber trotzdem zu zahlen.
Im Gründungsjahr gilt die kleine Grenze
Wer im laufenden Jahr startet, hat kein Vorjahr. Nach Auffassung der Finanzverwaltung tritt an die Stelle der 100.000 € dann der Wert von 25.000 €. Das steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. März 2025.
Eine Hochrechnung auf ein volles Jahr findet seit 2025 nicht mehr statt: Maßgeblich ist der tatsächliche Gesamtumsatz des Kalenderjahres.
Die Regelung ist nicht immer die günstigere Wahl
Kleinunternehmer sparen Aufwand, verlieren aber den Vorsteuerabzug. Wer Hardware, Software, ein Fahrzeug oder ein Büro finanziert, zahlt die Umsatzsteuer darauf endgültig selbst.
Der Preisvorteil wirkt außerdem nur bei Kunden ohne Vorsteuerabzug. Bei Geschäftskunden ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten: Dort kostet der Verzicht nur, er bringt nichts.
Beispielrechnung
Eine Entwicklerin hatte im Vorjahr 18.000 € Gesamtumsatz, in diesem Jahr bisher 14.000 € und erwartet noch 9.000 €.
- Vorjahr
- 18.000 € ≤ 25.000 € (Bedingung erfüllt)
- Laufendes Jahr
- 14.000 € + 9.000 € = 23.000 €
- Maßgebliche Grenze
- 100.000 €
- Noch frei
- 77.000 €
- Verfallende Vorsteuer bei 6.000 € Ausgaben
- 6.000 € × 19 ÷ 119 = 957,98 €
Die Regelung bleibt anwendbar. Die eigentliche Frage ist eine andere: Ob sich der Verzicht auf knapp 960 € Vorsteuer im Jahr lohnt, hängt daran, ob die Kunden vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Häufige Fragen
- Was zählt zum Gesamtumsatz?
- Die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, vermindert um bestimmte steuerfreie Umsätze. Verkäufe von Anlagevermögen bleiben außer Ansatz. Maßgeblich ist der Zufluss, nicht das Rechnungsdatum.
- Was passiert, wenn ich die Grenze mitten im Jahr reiße?
- Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt die Regelbesteuerung. Dieser Umsatz selbst ist bereits steuerpflichtig. Die vorherigen Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei.
- Kann ich freiwillig auf die Regelung verzichten?
- Ja, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Er lohnt sich vor allem bei hohen Investitionen und bei Kunden mit Vorsteuerabzug.
- Muss ich als Kleinunternehmer etwas auf die Rechnung schreiben?
- Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sonst schuldest du sie nach § 14c UStG. Üblich und sinnvoll ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Tim Rutte, Betreiber und Autor. Über diese Seite
Zuletzt geprüft am 18.09.2026. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Werte stehen mit ihrer Fundstelle unter „Wie wird das berechnet?“.
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