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Recht & Status

Statusfeststellung beantragen

Wer wissen will, ob ein Auftragsverhältnis selbstständig oder abhängig ist, bekommt darauf genau eine verbindliche Antwort: durch das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Alles andere sind Einschätzungen, auch die eines Anwalts.

7 Minuten Lesezeit · Stand 18.09.2026

Kurz gesagt

  • Beide Seiten können den Antrag stellen, auf Antrag auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Entschieden wird über eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, nicht über eine Checkliste.
  • Andere Versicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden. Das ist der eigentliche Wert des Verfahrens.

Was das Verfahren ist

Nach § 7a SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung darüber beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Ausgeschlossen ist der Antrag, wenn eine Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat. Wer wartet, bis die Betriebsprüfung kommt, hat diese Möglichkeit also verloren.

Wer antragen kann und wann

Beide Seiten des Auftragsverhältnisses, also Auftraggeber und Auftragnehmerin. Wird die Tätigkeit für einen Dritten erbracht und spricht einiges für eine Eingliederung bei diesem Dritten, kann auch er einen Antrag stellen.

Möglich ist die Entscheidung auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Das ist der sinnvollste Zeitpunkt: Dann lässt sich der Vertrag noch gestalten, und es geht nicht um rückwirkende Beiträge.

Wie entschieden wird

Über eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist, wie tatsächlich gearbeitet wird, nicht, was der Vertrag überschreibt. Ein Vertrag, der Weisungsfreiheit behauptet, während täglich Weisungen erteilt werden, hilft nicht, sondern schadet.

Die Rentenversicherung teilt vorab mit, welche Angaben und Unterlagen sie braucht, und setzt dafür eine Frist. Sie teilt außerdem mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Diese Anhörung ist die wichtigste Gelegenheit, ein Missverständnis zu korrigieren.

Was zu den Unterlagen gehört

Der Vertrag, eine Beschreibung der tatsächlichen Zusammenarbeit, Angaben zu weiteren Auftraggebern, zum eigenen Marktauftritt, zu Betriebsmitteln und zur Preisgestaltung. Je konkreter die Beschreibung, desto weniger Raum bleibt für Annahmen.

Nützlich ist alles, was unternehmerisches Handeln belegt: Angebote an andere Kunden, eine Website, eigene Geräte, eine Betriebshaftpflicht, abgelehnte Aufträge.

Was das Ergebnis bedeutet

Stellt die Rentenversicherung Selbstständigkeit fest, hast du Sicherheit für dieses Verhältnis, solange sich die Umstände nicht ändern. Ändern sie sich wesentlich, gilt die Entscheidung dafür nicht mehr.

Stellt sie eine Beschäftigung fest, treten die Folgen ein: Sozialversicherungsbeiträge, in der Regel vom Auftraggeber nachzuzahlen, und die Frage, wie das Verhältnis weitergeführt wird. Unangenehm, aber kalkulierbar. Der Alternativpfad, die Feststellung Jahre später in einer Betriebsprüfung, ist teurer und trifft beide Seiten unvorbereitet.

Häufige Fragen

Kostet das Verfahren etwas?
Das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund selbst ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur, wenn du dich beraten oder vertreten lässt.
Wie lange dauert es?
Mehrere Monate sind üblich, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen. Eine Entscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit sollte deshalb früh beantragt werden.
Schadet der Antrag dem Verhältnis zum Auftraggeber?
Er macht ein Risiko sichtbar, das ohnehin besteht, und viele Auftraggeber begrüßen die Klärung, weil sie das größere wirtschaftliche Risiko tragen. Manche reagieren trotzdem ablehnend. Das ist selbst eine Information über die Zusammenarbeit.
Was ist, wenn ich für mehrere Auftraggeber arbeite?
Der Status wird je Auftragsverhältnis geprüft, nicht für deine Tätigkeit insgesamt. Mehrere Auftraggeber sprechen für Selbstständigkeit, entscheiden die Frage im einzelnen Verhältnis aber nicht allein.

Fundstellen

  • § 7a SGB IV: Feststellung des ErwerbsstatusAntragsrecht beider Beteiligter und Dritter, Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung, Bindung anderer Versicherungsträger, Entscheidung auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit. Geprüft am 18.09.2026.
  • § 7 SGB IV: BeschäftigungTätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung. Geprüft am 18.09.2026.

Tim Rutte, Betreiber und Autor. Über diese Seite

Zuletzt geprüft am 18.09.2026. Dieser Text ist eine Orientierung auf Basis der genannten Quellen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.