Steuern & Netto
Ist-Versteuerung statt Soll-Versteuerung
Bei der Soll-Versteuerung schuldest du die Umsatzsteuer, sobald du geleistet hast. Ob der Kunde bezahlt hat, spielt keine Rolle. Bei langen Zahlungszielen heißt das: Du finanzierst dem Finanzamt Geld vor, das noch bei deinem Kunden liegt.
6 Minuten Lesezeit · Stand 18.09.2026
Kurz gesagt
- Die Ist-Versteuerung verschiebt die Umsatzsteuer auf den Zahlungseingang und muss beantragt werden.
- Möglich ist sie bis 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und für Angehörige der freien Berufe ohne Umsatzgrenze.
- Der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt: Er hängt an der Rechnung, nicht an deiner Zahlung.
Der Unterschied in einem Satz
Soll-Versteuerung bedeutet Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ist-Versteuerung bedeutet Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Sie entsteht erst, wenn das Geld da ist.
Für ein Projekt, das im September geliefert und im Dezember bezahlt wird, sind das zwei verschiedene Quartale. Bei größeren Beträgen entscheidet dieser Unterschied darüber, ob ein Quartal knapp wird.
Wer sie beantragen kann
§ 20 UStG nennt mehrere Wege. Der erste gilt für alle: ein Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr. Der zweite gilt für Unternehmer, die von der Buchführungspflicht befreit sind.
Der dritte ist für Freelancer der wichtigste: Wer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, kann die Ist-Versteuerung unabhängig von der Höhe des Umsatzes beantragen. Das ist einer der praktischen Vorteile der freiberuflichen Einordnung.
Wie der Antrag läuft
Formlos an das Finanzamt, mit Angabe der Steuernummer und des Grundes. Bei der Neuanmeldung genügt das entsprechende Feld im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die Genehmigung kommt als Bescheid und gilt, bis sie widerrufen wird.
Ein Wechsel der Berechnungsart darf nicht dazu führen, dass Umsätze doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Praktisch heißt das: Die offenen Rechnungen aus der alten Systematik müssen sauber abgegrenzt werden.
Was sie nicht ändert
Die Vorsteuer bleibt unberührt. Sie kannst du ziehen, sobald die Leistung erbracht und die Rechnung da ist, unabhängig davon, ob du selbst schon bezahlt hast. Die Ist-Versteuerung wirkt also nur auf einer Seite und dort zu deinen Gunsten.
An der Höhe der Steuer ändert sich nichts, nur am Zeitpunkt. Wer daraus einen Steuervorteil erwartet, wird enttäuscht; wer daraus Liquidität erwartet, bekommt sie.
Wann es wirklich etwas bringt
Bei langen Zahlungszielen, bei öffentlichen Auftraggebern, bei Kunden mit schleppender Zahlungsmoral und bei Projekten, die in großen Beträgen abgerechnet werden. Je größer die einzelne Rechnung und je später der Eingang, desto größer die Wirkung.
Kaum spürbar ist sie, wenn du kleine Beträge abrechnest, die ohnehin binnen zwei Wochen eingehen. Dann ist sie trotzdem kein Nachteil: Es gibt keinen Grund, auf sie zu verzichten.
Häufige Fragen
- Muss ich die Ist-Versteuerung jedes Jahr neu beantragen?
- Nein. Die Genehmigung gilt fort. Sie kann aber widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen entfallen, etwa wenn der Gesamtumsatz die Grenze überschreitet und du kein Angehöriger eines freien Berufs bist.
- Was gilt bei Anzahlungen?
- Anzahlungen sind bei beiden Verfahren im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Sie sind deshalb auch bei der Soll-Versteuerung ein wirksames Mittel gegen die Vorfinanzierung.
- Ändert sich etwas an meiner Buchhaltung?
- Die Zuordnung der Umsätze folgt dem Zahlungseingang statt dem Rechnungsdatum. Jede Buchhaltungssoftware kennt beide Verfahren; wichtig ist nur, die Einstellung tatsächlich umzustellen.
- Und wenn eine Rechnung nie bezahlt wird?
- Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Steuer gar nicht erst. Bei der Soll-Versteuerung muss sie zunächst abgeführt und später berichtigt werden, wenn die Forderung uneinbringlich ist.
Fundstellen
- § 20 UStG: Berechnung der Steuer nach vereinnahmten EntgeltenAntrag möglich bis 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, bei Befreiung von der Buchführungspflicht oder für freie Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Geprüft am 18.09.2026.
- § 13 UStG: Entstehung der SteuerEntstehungszeitpunkt bei Soll- und Ist-Versteuerung sowie bei Anzahlungen. Geprüft am 18.09.2026.
Tim Rutte, Betreiber und Autor. Über diese Seite
Zuletzt geprüft am 18.09.2026. Dieser Text ist eine Orientierung auf Basis der genannten Quellen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.